Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2019 bestätigt, dass der Rettungsdienst unter die sogenannte Bereichsausnahme fällt. Dieser unterliegt damit nicht dem generellen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge, sofern die Leistung von einer gemeinnützigen Organisation erbracht wird.

Konkret ging es in dem Urteil um die Vergabe des Rettungsdienstes in Solingen. Die Stadt hatte vier Hilfsdienste aufgefordert, Angebote abzugeben. Das Rote Kreuz und der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) erhielten schließlich die Aufträge im Gesamtumfang von 2,7 Millionen Euro im Jahr. Dagegen klagte die Firma Falk, der sich nicht hatte bewerben können.

Dazu der Vorsitzende der Landesvereinigung Privater Rettungsdienste in Bayern, Robert Schmitt: „Ein Verzicht auf streng formalisierte Verfahren ist im Interesse aller in bayerischen Rettungsdienst tätigen Organisationen. Es werden auch zukünftig transparente Vergabeverfahren notwendig sein, an denen die privaten Rettungsdienste über ihre gemeinnützigen Gliederungen teilnehmen werden. Wir bauen auf die Zusicherung unseres bayerischen Staatsministers Joachim Herrmann, das bestehende Rettungssystem mit seinen derzeit Beteiligten zu erhalten und eine gemeinsame Lösung für zukünftige Vergaben zu finden."